• Betriebs- und Baustellensicherheit, Dienstleistungen und Service, Gesundheit und Vorsorge

Ein Verbandkasten ist den Risiken anzupassen

  • Mai 8, 2026

Seit Mitte der 1970er Jahre entwickelt und vermarktet Cederroth Produkte und Lösungen, die es auch Laien ohne besondere Vorkenntnisse ermöglichen, zuverlässig Erste Hilfe zu leisten. Auch für Bau und Handwerk, wo die Gefahr von Verletzungen deutlich höher ist als in vielen anderen Branchen, spezielle Produkte im Angebot. Wolfgang Lips, Head of Sales D/A/CH bei Cederroth, beantwortete der Redaktion dazu einige Fragen.

Das große Erste Hilfe Kit von Cederroth ist ab dem elften Mitarbeiter auf einer Baustelle erforderlich. // Fotos (2): Cederroth

Herr Lips, was muss im Unternehmen an Erste-Hilfe-Ausstattungen vorhanden sein?
Wolfgang Lips: Der Arbeitgeber muss beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen. Dabei muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, bei der der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen ist.

Üblicherweise kommen mindestens Verbandkästen nach DIN, die unter anderem mit Pflastern, Verbandspäckchen, Dreieckstuch und Einweghandschuhen bestückt sind – ähnlich einem Kfz-Verbandkasten, zum Einsatz. Denn damit ist man auf dem Stand der Technik. Unterschieden wird zwischen dem kleinen Verbandkasten (DIN 13157) und dem großen Verbandkasten (DIN 13169), wobei der Inhalt von zwei kleinen Kästen dem eines großen Verbandkasten entspricht.

Weiteres Erste Hilfe Material können zum Beispiel, je nach Gefährdungsbeurteilung oder Absprache mit dem Betriebsarzt, Augenspülungen,  Defibrillatoren oder Antidote, also Antitoxine/Gegengifte, sein.

Wie viele Verbandkästen muss ein Unternehmen vorhalten?
Lips: Wie viele dieser Kästen in einem Unternehmen zur Verfügung stehen müssen, hängt unter anderem von der Branche, der Unternehmensgröße und den Gefährdungspotenzialen ab – und ist in der Arbeitsstättenregel (ASR) A4.3 und der DGUV Vorschrift 1 (§25) festgelegt. Auf Baustellen zum Beispiel ist bei bis zu zehn Beschäftigten ein kleiner Verbandkasten vorgeschrieben, ab dem elften Mitarbeiter muss ein großer Verbandkasten eingesetzt werden oder alternativ zwei kleine. Ab 50 Mitarbeitern müssen zwei große bzw. 4 kleine Kästen vorhanden sein. Je 50 weitere Versicherte kommt ein großer Verbandkasten dazu.

Übrigens: Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den betrieblichen Verbandkasten. Was viele nicht wissen: auch Wunddesinfektion (Spray, Salben, etc.) hat dort nichts zu suchen.

Gibt es einen Verbandkasten für alle oder ist es sinnvoll, einen speziell auf das Unternehmen oder den Einsatzzweck zugeschnittenen Verbandkasten zu haben?
Lips: Grundsätzlich decken die DIN-Verbandkästen die wesentlichen Risiken von Wundverletzungen ab. Darüber hinaus ist es aber sinnvoll oder sogar Pflicht, den Verbandkasten, je nach möglichen Risiken (Gefährdungsbeurteilung) individuell zu ergänzen bzw. zusätzliche Hilfsmittel vorzuhalten.

Für alle Berufe mit hohem Risiko von Verbrennungen, wie Köche, Elektriker oder Schweißer, empfehlen wir z. B. zusätzlich die Cederroth First Aid & Burn Station oder das Cederroth First Aid Burn Kit. Dort wo mit Chemikalien gearbeitet wird, sollte in jedem Fall Augenspülung vorhanden sein, wie das Cederroth Eye Wash Cabinet. Allen die mit Lebensmitteln arbeiten empfehlen wir blaue Pflaster, um im Rahmen des HACCP-Konzepts der EU-Lebensmittelhygieneverordnung gerecht zu werden.

Wie oft muss ein Erste-Hilfe-Kasten bzw. Erste Hilfe Ausrüstung geprüft werden?
Lips: In den verschiedenen Verordnungen und Richtlinien sind keine festen Prüffristen definiert. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, die Überprüfung regelmäßig und mindestens alle sechs Monate durchzuführen. Dabei sollte die Kontrolle dokumentiert werden, da dies im Schadensfall nachzuweisen ist. Es gibt Faustregeln, welche die Kontrolle des Erste-Hilfe-Koffers im Betrieb erleichtern:

  • Entnommenes Material sollte im Idealfall umgehend wieder aufgefüllt werden.
  • Nach der Kontrolle lässt sich mit Plomben oder Siegeln die Vollständigkeit des Verbandkastens zum aktuellen Zeitpunkt sichern sowie der nächste Prüftermin darauf vermerken.
  • Mitarbeitende, die Erste Hilfe leisten und entsprechendes entnehmen bzw. verwenden, sollten die Verantwortlichen (z.B. Sicherheitsfachkräfte) umgehend darüber informieren.

Macht eine stationäre Erste-Hilfe- Station in einem Unternehmen oder einem Betrieb Sinn und ist dann ein mobiles Erste-Hilfe-Kit überflüssig?
Lips: Das mobile DIN-Kit sollte man auf jeden Fall vorhalten. Zum einen, wie bereits erwähnt, um auf dem „Stand der Technik“ zu sein. Zum anderen, wenn man Erste Hilfe auf freier Fläche, also z. B. außerhalb der Werkshallen leisten muss.

Zusätzliche Erste-Hilfe-Stationen haben aber viele Vorteile. Diese sind deutlich übersichtlicher und hygienischer. Aufwendiges Suchen nach dem richtigen Hilfsmittel, bei Eigenverletzung evtl. sogar mit blutverschmierten Händen, entfällt im Notfall. Klare Bebilderungen machen die Erste-Hilfe-Versorgung auch für Laien einfach. Weiterhin sind alle Infos zum Notruf deutlich sichtbar angebracht. Denn in einer Not-Situation wird häufig auch die Notrufnummer (112) vergessen. Außerdem sieht man bei den Stationen auf einen Blick, ob einzelne Artikel zur Neige gehen und aufgefüllt werden müssen. Das erleichtert die Kontrolle ungemein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erste-Hilfe-Material von den Arbeitsplätzen nicht weiter als 100 Meter und mehr als eine Geschosshöhe entfernt sein darf (ASR A 4.3).

Tipp: Aus diesem Grund empfehlen wir von Cederroth besser zwei kleine Verbandkästen (DIN 13157) zu platzieren als einen großen.

Welche Kennzeichnungen/ Wegweiser müssen für die Erste Hilfe angebracht werden?
Lips: Das wird in der ASR 1.3 näher erläutert. „Die Kennzeichnungsarten (z. B. Leuchtzeichen, Handzeichen, Sicherheitszeichen) sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen. Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.“ Als Sicherheitszeichen können Schilder, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnungen verwendet werden. Für die Erste Hilfe wird das Kennzeichen E0003 verwendet: Ein grünes Schild mit weißem Kreuz.

Was droht bei Verstößen, wenn die Erste-Hilfe-Ausrüstung nicht oder nur unvollständig vorhanden ist?
Lips: Wenn die betriebliche Erste-Hilfe-Ausstattung nicht, nur teilweise oder in unvollständigem Zustand (z. B. abgelaufene Inhalte) vorhanden ist, drohen Arbeitgebern ernste rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Denn die Organisation der Ersten Hilfe ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) und den DGUV-Vorschriften.  Das geht von Bußgeldern, über persönliche (zivilrechtliche) Haftung bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen (bei schweren Unfällen, bei denen das Fehlen der Ausrüstung zu einer Verschlimmerung der Verletzungen oder zum Tod geführt hat). Zudem können Regressforderungen der Sozialversicherungen auf den Arbeitgeber zukommen, wenn Versicherungs- oder Berufsgenossenschaften für Unfallfolgen aufkommen müssen, die durch mangelhafte Vorsorge des Arbeitgebers (z.B. fehlende Erste Hilfe) entstanden sind.

Was ist das Besondere an den Produkten von Cederroth?
Lips: Cederroth bietet hochwertige Lösungen, die es allen ermöglicht, Erste Hilfe zu leisten – ohne besondere Vorkenntnisse. So erreichen wir unser Ziel: Im Ernstfall mehr Leben retten zu können.

Vielen Dank für die fachlichen Antworten.

Die Fragen stellte Camillo F. Kluge

Wolfgang Lips

… ist Jahrgang 1974 und verfügt über langjährige  Vertriebserfahrung im Bereich der Hygiene- und Medizinprodukte. Seit Januar 2022 ist Lips Head of Sales D/A/CH bei Cederroth.

« zurück