Hersteller können ihre umgangssprachlich auch Atemschutzmasken genannten Produkte nun in den Laboren von TÜV Rheinland prüfen und zertifizieren lassen, denn der TÜV Rheinland InterCert ist „Benannte Stelle für die Zertifizierung von partikelfiltrierenden Masken“.
Für die Zertifizierung durch die Fachleute des internationalen Prüfdienstleisters müssen die Produkte den Vorgaben der maßgeblichen Verordnung 2016/425 für Persönliche Schutzausrüstung sowie der Norm EN 149 entsprechen. Anschließend dürfen Hersteller die Masken mit einer CE-Kennzeichnung versehen und als persönliche Schutzausrüstung auf den europäischen Markt bringen.
Durch den Status als „Benannte Stelle“ und das weltweite Labornetzwerk ist TÜV Rheinland ein wichtiger Anlaufpunkt für alle Unternehmen, die partikelfiltrierende Masken herstellen oder vertreiben.
Partikelfiltrierende Masken werden je nach Durchlässigkeit des Filters auch als FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet. Sie dienen dem Eigenschutz vor Tröpfchen und Aerosolen. Diese Masken gelten anders als medizinische Gesichtsmasken nicht als Medizinprodukt, sondern als persönliche Schutzausrüstung. Zertifiziert werden dürfen sie nur durch eine von der Europäischen Union anerkannte „Benannte Stelle“.