Zum 1. Juli 2024 tritt eine Änderung des Übergangsgesetzes zur Handwerksordnung in Kraft. Eine für das Gerüstbauer-Handwerk enorm wichtige Änderung, denn ab dann ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte nur noch Gerüstbaubetrieben erlaubt. Ausgenommen sind nur Betriebe, die hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach der Handwerksordnung besitzen, wie die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk mitteilt.
Nach 26 Jahren des Übergangs erhält der Gerüstbau nun auch offiziell die Anerkennung und Gleichstellung, die er als Vollhandwerk verdient. Vom 1. Juli 2024 an dürfen die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes zur Novellierung der Handwerksordnung genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen.
Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung: Demnach muss sich der Betrieb bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des Betriebsinhabers bzw. des technischen Betriebsleiters) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a bzw. 7b HwO in Betracht.
Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung. Für Meisterbetriebe einiger Handwerke des Übergangsgesetzes kann im Einzelfall eine Vermutungsregel für das Vorliegen dieser Kenntnisse und Fertigkeiten greifen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau zum Stichtag 30. Juni 2024 vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel sechs Jahre) Praxiserfahrungen erworben wurden.
Die Kriterien hierfür im Einzelnen sind in einem Eckpunktepapier festgehalten, das mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks erarbeitet wurde. Ausnahmebewilligungen, die sich auf diese Vermutungsregeln stützen, sollen auf Fassadengerüste ohne Sonderkonstruktionen beschränkt werden.
„Das Auslaufen der Übergangsfrist ist ein lange überfälliger Schritt in der Geschichte des Gerüstbauer-Handwerks in Deutschland“, betont Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau. „Was 1998 mit der Eintragung des Gerüstbaus als Vollhandwerk in die Anlage A der Handwerksordnung begonnen hat,
findet nun endlich seinen Abschluss. Zugleich erfährt der Gerüstbau eine weitere Stärkung seiner Rolle als zentrales und eigenständiges Gewerk in der Bauwirtschaft“, ergänzt der Bundesinnungsmeister.