Anfang des Jahres 2019 wurden die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 1 mit Blick auf Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Gerüsten überarbeitet. Die BG BAU nennt besonders wichtige Regeln,
auf die bei der Arbeit an und auf Gerüsten zu achten ist.
Zunächst sind die Auf- und Zugänge zu Gerüsten zu betrachten. Für den Zugang bei der Nutzung von Gerüsten gilt: Ab einer Aufstiegshöhe von fünf Metern und bei besonderen Gefährdungen wie umfangreichem Materialtransport sind Treppen, Aufzüge und Transportbühnen statt des innenliegenden Leitergangs zu verwenden. Davon ausgenommen sind Gerüste an Einfamilienhäusern.
Bei Bauwerken mit entsprechender Ausdehnung ist zu beachten, dass wenigstens alle 50 Meter ein Zugang vorhanden sein muss. Je nach Beschaffenheit eines Bauwerks können aber auch mehr nötig sein. Für den Auf-, Um- oder Abbau eines Gerüstes sind Leitergänge weiterhin zulässig und bei manchen Gerüsten nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Gerüstherstellers notwendig.
Montage nur mit Seitenschutz
Ein wichtiger Punkt betrifft die Montage. Sofern nicht bauliche oder technische Gegebenheiten dies verhindern, ist bei dem Auf-, Um- und Abbau auf der obersten Gerüstlage eine technische Absturzsicherung vorzusehen. Einige Gerüstsysteme bieten die Möglichkeit, mit einem vorlaufenden integrierten Geländer einen Seitenschutz vorzurüsten, bevor die oberste Gerüstlage überhaupt betreten wird. Es besteht auch die Möglichkeit ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Lässt sich diese Art der Absturzsicherung nicht umsetzen, müssen sich Beschäftigte mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sichern. Aber auch für ihre Verwendung sind neue Regeln zu beachten.
Die PSAgA darf nur eingesetzt werden, wenn technische Schutzmaßnahmen nicht greifen. Es müssen zudem geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein. Wer mit PSAgA auf ein Gerüst steigt, muss im Umgang mit der Schutzausrüstung unterwiesen sein und wissen, wie sie korrekt zu verwenden ist. Die Nutzung der PSAgA setzt auch ein Rettungskonzept voraus, das auf den Einsatzort abgestimmt ist. Denn auch, wenn die PSAgA bei einem Absturz die Fallstrecke verkürzt, kann der Betroffene Verletzungen erleiden. Die Rettung muss in jedem Fall ohne Verzögerung erfolgen. Durch das bewegungslose, freie Hängen droht ein lebensbedrohliches Hängetrauma. Ein Schutzhelm mit Vierpunkt-Kinnriemen garantiert in jeder Arbeitssituation einen festen Sitz und schützt im Falle eines Absturzes den Kopf vor schweren Kopfverletzungen.
Der Beschäftigte muss notfalls „Stopp!“ sagen
Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person durchzuführen. Die arbeitstägliche Inaugenscheinnahme hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung und der Wirksamkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen der Gerüste zu überzeugen. Werden Mängel festgestellt, muss das Gerüst vom Ersteller nachgebessert werden, sodass es sicher benutzbar ist.
Fehlen die genannten Voraussetzungen zum sicheren Arbeiten an und auf Gerüsten, sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber darauf hinweisen und notfalls „Stopp!“ sagen und sich keinen Risiken aussetzen.