Frauen am Bau und im Handwerk
Servus, ich bin Norman Checker, der Normen- und Richtlinien-Checker. Heute gebe ich für „Arbeitsschutz – aber sicher!“ einen groben historischen Überblick zu Vorschriften, Normen und Regeln, die zum Schutz der weiblichen Teammitglieder eingerichtet wurden.
Es ist das Jahr 2024. Vor genau 30 Jahren endete in den alten Bundesländern das 1938 erlassene Beschäftigungsverbot für Frauen im Bauhauptgewerbe, das nur zu (Nach-)Kriegszeiten unterbrochen wurde. Der Frauenanteil im Bauhauptgewerbe blieb bis heute niedrig.
Ein bisschen Statistik:
- 994: Das Bundesgebiet West zählt 800 Maurerinnen (0,2 % aller Maurer*innen), 1.166 Zimmerinnen (1,5 %) und 338 Dachdeckerinnen (0,5 %). Vergleichszahl aus 2022 aus dem gesamten Bundesgebiet: Maurerinnen 0,2 %, Zimmerinnen 1,2 %, Dachdeckerinnen 0,4 %.
- Der Frauenanteil an allen Erwerbstätigen im Baugewerbe beträgt rund 13 % (Stand 2022), bei den Selbstständigen im Bauhauptgewerbe sind es 7 %. Der Anteil erwerbstätiger Frauen in den Bauberufen liegt bei 6 %.
Wissenswerte Normen und Richtlinien
Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, um potenzielle Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter – unabhängig vom Geschlecht – zu ergreifen. Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschrift 1) sowie spezifische Regelungen wie die Baustellenverordnung (BaustellV) und die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Einige Gesetze und Vorschriften differenzieren spezifische Belastungen am Arbeitsplatz, die sich je nach Geschlecht unterscheiden:
- Beispiel Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV):
legt differenzierte, der durchschnittlichen Körperstruktur angepasste Grenzwerte für Männer und Frauen fest, um die Risiken von Muskel-Skelett-Erkrankungen beim Heben schwerer Lasten zu reduzieren. - Beispiel Mutterschutzgesetz (MuSchG):
Das Heben, Halten, Bewegen oder Befördern von Lasten über 10 kg ist für Schwangere genauso wenig erlaubt wie Nacht- oder Sonntagseinsätze, um Belastungen zu vermeiden und ihre Gesundheit sowie die ihres ungeborenen Kindes zu schützen. Schwangere Frauen haben das Recht auf einen gesonderten
Mutterschutzlohn sowie auf Mutterschutzurlaub (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Während dieser Zeit sind schwangere Frauen von der Arbeit freigestellt, wobei der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn weiterzahlt.
Gute Lösungen am Arbeitsplatz
Kommen bei der Gefährdungsbeurteilung spezifische Risiken für Frauen zutage wie beispielsweise ergonomische Belastungen, Lastenhebung, spezielle Vorkehrungen an der Arbeitskleidung etc., müssen Lösungen (z. B. Arbeitsplatzumgestaltung, ergonomische Hilfen, Arbeitsschutzkleidung) gefunden werden, die ein gleichwertiges Schutzniveau garantieren. Mittlerweile bietet der Arbeitsschutzmarkt umfassende Angebote für Frauen.
NORMANS 5 PRAXIS-TIPPS FÜR CHECKER:
- Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz bringen Klarheit über die nötigen Maßnahmen.
- Offenheit im Team: Was fördert den klischeefreien Umgang miteinander?
- Optimalen Schutz schaffen durch normgerechte, passgenaue PSA.
- Je komfortabler und ästhetischer die Arbeitskleidung, desto höher die Trageakzeptanz.
- Hilfe holen bei besonderen Fragen:
Sicherheitsfachkräfte (Sifa), Betriebsärzte, Berufsgenossenschaften und Krankenversicherer sindAnsprechpartner.
>> Quellen & Links für mehr Information: